Allgemeine Geschäftsbedingungen der NÜGA® Galvanotechnische Elektrowärme GmbH - nachfolgend NÜGA® - für Verkauf und Lieferung

§ 1 Geltungsbereich                                                                 

Sämtliche Lieferungen der NÜGA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn NÜGA nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen finden gleichsam auf alle künftigen Geschäfsbeziehungen Anwendung, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Sie gelten mit der Erteilung des Auftrages oder Entgegennahme der Lieferung als angenommen. Soweit der Käufer im Rahmen einer Gegenbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, wird diesen hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Preis

(1) Die Angebote der NÜGA sind freibleibend und richten sich ausschließlich an Unternehmer. An Verbraucher wird nicht verkauft. Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(2) Sämtliche Aufträge und Vereinbarungen, einschließlich etwaig erteilter Preisauskünfte, bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der NÜGA. Dies gilt nicht für Nebenabreden und Vertragsänderungen.

(3) Der Käufer versichert mit Annahme des Angebots gleichzeitig seine Kreditwürdigkeit.

(4) Die Preise der NÜGA verstehen sich in EURO ab Lieferwerk Georgensgmünd ohne Mehrwertsteuer, auf Wunsch zuzüglich einer Bruchversicherung über 0,8 %, und unter Zugrundelegung der am Tage der Lieferung preisrechtlich zulässigen Notierung.

Die Berechnung der Verpackung erfolgt gesondert und zum Selbstkostenpreis. Eine Gutschrift für zurückgesandtes Verpackungsmaterial (Postkisten etc.) ist ausgeschlossen, ausgenommen für in gutem Zustand befindliche Bahnkisten, sofern die Rücksendung frei erfolgt. In diesem Fall wird ein Betrag in Höhe von 2/3 des bezeichneten Wertes gutgeschrieben. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Kosten des Käufers, auch sofern Preise als frachtfrei bezeichnet sind. Eine Versicherung der Waren gegen Transportschäden, Diebstahl, etc. erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten.

(5) Etwa bewilligte Rabatte, Umsatz- und Frachtvergütungen kommen bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen und/oder gerichtlichen Verfahren, bei Insolvenz oder Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten, sowie bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall. Gleiches gilt für einen vereinbarten Skontoabzug, sofern der Käufer mit fälligen Rechnungen in Verzug ist.

(6) NÜGA ist berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen, wenn die Lieferung vertragsgemäß mehr als einen Monat nach Vertragsschluss erbracht wird und soweit die Preiserhöhung auf zwischenzeitliche Kostensteigerungen wie Materialpreiserhöhung, betriebliche Lohnerhöhung, Erhöhung der Umsatz und/oder Gewerbesteuer, Hilfsstoffen, Fracht etc. zurückzuführen ist.

(7)  Lieferungen ins Ausland erfolgen unverzollt, bei  Zahlung „gegen Dokumente“ oder gegen Zahlungsnachweis, in der Währung EURO, sowie ohne Skontoabzüge, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

§ 3 Lieferzeit

(1) Lieferzeiten sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich, wobei sich NÜGA jederzeit die Liefermöglichkeit ab Lager, sowie den Zwischenverkauf vorbehält.

(2) Lieferverzögerungen aufgrund von Ereignissen, welche NÜGA die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnung, Maschinenbruch, Rohmaterialmangel u. ä. Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der NÜGA liegen –auch wenn sie bei Lieferanten der NÜGA oder deren Unterlieferanten eintreten– hat NÜGA auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. NÜGA ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der geltend gemachte Verzugsschaden ist auf höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der NÜGA beruht.

(4) Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen der NÜGA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

(5) NÜGA weist darauf hin, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware mit der Übergabe der Ware an diese selbst oder eine empfangsberechtigte Person, beim Versendungskauf hingegen mit der Auslieferung der Ware an eine geeignete Transportperson übergeht. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auch dann auf den Käufer über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von zehn Tagen nach erbrachter Leistung und Rechnungstellung fällig abzüglich 2 % Skonto vom Nettowarenwert.

(2) Von Lohn-, Verpackungs- und Frachtkosten kann kein Skonto abgezogen werden.

(3) Soweit NÜGA Zahlung durch Wechsel oder andere nicht bare Zahlungsmitteln akzeptiert, erfolgt dies zahlungshalber und gehen anfallende Spesen zu Lasten des Käufers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, so ist der Gesamtbetrag der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

Im übrigen werden die Zahlungsmodalitäten individuell einzeln vereinbart.

(4) Bei Verzug des Käufers ist der jeweils offene Restbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Verzugszeitpunkt zu verzinsen.

(5) Werden der NÜGA Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers aufkommen lassen, so kann NÜGA sofortige Zahlung in bar verlangen oder nach Maßgabe des § 7 Abs.5 dieser Bedingungen vom Vertrag zurücktreten. Der Nachweis derartiger Umstände gilt insbesondere bei entsprechender Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.

(6) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, so ist NÜGA berechtigt, die Ausführung weiterer Lieferungen zu verweigern, auch sofern diese auf neuen Aufträgen beruhen.

(7) Eine etwaige Beanstandung der Rechnungsstellung kann der Käufer nur binnen sechs Wochen nach Rechnungszugang vorbringen.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Käufer ist zur Zurückbehaltung nicht berechtigt. In allen übrigen Fällen kann sich der Käufer auf ein Zurückbehaltungsrecht nur berufen, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.

(2) Die Aufrechnung mit Forderungen der NÜGA ist nur zulässig, soweit Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.

§ 6 Gewährleistung

(1) Bei Waren, die im Internet abgebildet werden, sind geringfügige Abweichungen im Farbton und Oberflächenqualität nicht völlig vermeidbar. Die Internetseite der NÜGA zeigt möglichst originalgetreue Abbildungen der Waren. Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

(2) Die Verjährungsfrist bei Mängeln an Neuwaren beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

(3) NÜGA leistet keine Gewähr für einen Fehler, der durch eine unsachgemäße Reparatur durch den Käufer oder einen nicht durch die NÜGA autorisierten Dritten entstanden ist.

(4) Auch entfallen Gewährleistungsansprüche bei Schäden die auf Diffundierung, gewöhnliche Abnutzung, fehlerhafte Montage, nicht bestimmungsgemäße Anwendung wie übermäßiger Beanspruchung, eine untaugliche Auswahl der Flüssigkeiten, oder nicht geeigneter Oberflächenbelastung (W/cm³) für die zu beheizende Flüssigkeit zurückzuführen ist, sowie dann, wenn der Käufer die laufende Wartung nicht entsprechend den Betriebsanleitungen der NÜGA vorgenommen, oder Ersatzteile verwendet hat, die nicht von der NÜGA geliefert oder empfohlen wurden. Eine entsprechende substantiierte Behauptung der NÜGA, wonach der Mangel auf einen dieser Umstände zurückzuführen ist, hat der Käufer zu widerlegen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ware unter Anwendung der durch DIN EN 60519 Teil 1 und 2 vorgeschriebenen Geräte genutzt wird und dass diese funktionsfähig sind, sowie dafür, dass die Schutzmaßnahmen nach VDE 0100, 0720 und 0721 beachtet wurden.

Von der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht umfasst sind Montagearbeiten an Anlagen im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware, wie Aus- und Einbau etc.

(5) Der Käufer muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich unter den aufgeführten Kontaktdaten anzeigen. Ansonsten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Es

 

genügt dabei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

(6) NÜGA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von NÜGA beruhen. Darüber hinaus haftet NÜGA uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften mit dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie im Fall der Übernahme von Garantien.

(7) NÜGA haftet für solche Schäden, die nicht von § 6 (6) erfasst werden und die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von NÜGA verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). Die Haftung von NÜGA beschränkt sich dabei jedoch auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.

(8) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Rücktritt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der NÜGA aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum der NÜGA.

(2) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware sind unzulässig. Der Käufer ist berechtigt, die Ware alleine oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, insbesondere eines Weiterverkaufs, zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Ware entstehenden Forderung tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an die NÜGA ab. Gleichzeitig verpflichtet sich der Käufer, der NÜGA das Eigentumsrecht vorzubehalten.

(3) Erlischt das Eigentum der NÜGA durch Verarbeitung der Ware wird bereits jetzt vereinbart, dass an dessen Stelle das Eigentum an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung treten soll, bzw. im Falle eines Erlöschens des Eigentums durch Verbindung das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf die NÜGA übergeht. Der Käufer ist dann insoweit Verwahrer der NÜGA.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen, ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum der NÜGA hinzuweisen und diese unverzüglich zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der NÜGA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Folgende Umstände berechtigen NÜGA vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen:

- Vertragswidriges Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, einer unzutreffenden Selbstauskunft hinsichtlich nicht nur unbedeutender Gesichtspunkte, falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit, sowie Fälle höherer Gewalt, wie Streik, Naturkatastrophen, etc.;

- nicht vorhersehbare und durch zumutbaren Aufwand zu überwindende Leistungshindernisse, sofern diese nicht durch die NÜGA zu vertreten sind und die Leistungsstörung nicht nur von vorübergehender Natur ist; besteht das Hindernis in der Nichtverfügbarkeit der Leistung verpflichtet sich NÜGA den Käufer hierüber unverzüglich zu informieren und Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten;

- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers und sonstige Fälle objektiv fehlender Kreditwürdigkeit wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern hierdurch der Leistungsanspruch der NÜGA gefährdet wird, sowie bei erheblicher Gefährdung ein gegen den Käufer vollzogener Vollstreckungsversuch. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist NÜGA darüber hinaus berechtigt, insoweit von sonstigen geschlossenen Kaufverträgen zurückzutreten, als diese bei Eintritt der Insolvenz noch nicht erfüllt worden sind.

Die gesetzlichen Obliegenheiten aufgrund von Bestimmungen betreffend Mahnung und Fristsetzung bleiben hiervon unberührt, ebenso die durch Gesetz gewährten Rücktrittsrechte.

§ 8 Rücksendung, Dokumente

(1) Die Rücksendung der Waren kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Bei Warenrücksendung zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug von 20 % Bearbeitungsgebühr, es sei denn, der Käufer weist geringere Kosten nach. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet.

(2) Soweit der Käufer im Rahmen der Auftragsabwicklung in Besitz von Unterlagen der NÜGA wie Zeichnungen, Muster, Entwürfe, Kataloge etc. gelangt ist, findet auf diese das Urheberrecht Anwendung und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der NÜGA weder anderweitig benutzt, noch der Konkurrenz zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass es die ordungsgemäße Abwicklung des Geschäfts zwingend erfordert.

§ 9 Gerichtsstand, Schriftform, Teilnichtigkeit, anwendbares Recht

(1) Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Erfüllungsort der Sitz der NÜGA, für sich hieraus mittelbar oder unmittelbar ergebende Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand Nürnberg. Gleiches gilt, sofern der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.

(3)  Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Klausel durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für eine Lücke.

(4) Soweit sich aus vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten zusätzlich die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse der Elektroindustrie, einschließlich der jeweiligen Anordnungen und Erzeugungsbestimmungen für die Galvanotechnische Industrie.

(5) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.