Allgemeine Geschäftsbedingungen der NÜGA® Galvanotechnische Elektrowärme GmbH - nachfolgend NÜGA® - für Verkauf und Lieferung |
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§ 1 Geltungsbereich
Sämtliche Lieferungen der NÜGA erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Andere Bedingungen werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn NÜGA nicht ausdrücklich widerspricht. Die
Bedingungen finden gleichsam auf alle künftigen Geschäfsbeziehungen
Anwendung, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Sie gelten mit
der Erteilung des Auftrages oder Entgegennahme der Lieferung als angenommen.
Soweit der Käufer im Rahmen einer Gegenbestätigung auf eigene
Geschäftsbedingungen verweist, wird diesen hiermit widersprochen. § 2 Angebot und Preis (1) Die Angebote der NÜGA sind
freibleibend und richten sich ausschließlich an Unternehmer. An Verbraucher
wird nicht verkauft. Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden können. (2) Sämtliche Aufträge und
Vereinbarungen, einschließlich etwaig erteilter Preisauskünfte, bedürfen für
ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der NÜGA. Dies gilt nicht für
Nebenabreden und Vertragsänderungen. (3) Der Käufer versichert mit Annahme des
Angebots gleichzeitig seine Kreditwürdigkeit. (4) Die Preise der NÜGA verstehen sich in
EURO ab Lieferwerk Georgensgmünd ohne Mehrwertsteuer, auf Wunsch zuzüglich
einer Bruchversicherung über 0,8 %, und unter Zugrundelegung der am Tage der
Lieferung preisrechtlich zulässigen Notierung. Die Berechnung der Verpackung erfolgt
gesondert und zum Selbstkostenpreis. Eine Gutschrift für zurückgesandtes
Verpackungsmaterial (Postkisten etc.) ist ausgeschlossen, ausgenommen für in
gutem Zustand befindliche Bahnkisten, sofern die Rücksendung frei erfolgt. In
diesem Fall wird ein Betrag in Höhe von 2/3 des bezeichneten Wertes
gutgeschrieben. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Kosten des Käufers,
auch sofern Preise als frachtfrei bezeichnet sind. Eine Versicherung der
Waren gegen Transportschäden, Diebstahl, etc. erfolgt nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten. (5) Etwa bewilligte Rabatte, Umsatz- und
Frachtvergütungen kommen bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen
und/oder gerichtlichen Verfahren, bei Insolvenz oder Zahlungsverzug von mehr
als zwei Monaten, sowie bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall. Gleiches
gilt für einen vereinbarten Skontoabzug, sofern der Käufer mit fälligen
Rechnungen in Verzug ist. (6) NÜGA ist berechtigt, den vereinbarten
Preis entsprechend zu erhöhen, wenn die Lieferung vertragsgemäß mehr als
einen Monat nach Vertragsschluss erbracht wird und soweit die Preiserhöhung
auf zwischenzeitliche Kostensteigerungen wie Materialpreiserhöhung,
betriebliche Lohnerhöhung, Erhöhung der Umsatz und/oder Gewerbesteuer, Hilfsstoffen,
Fracht etc. zurückzuführen ist. (7)
Lieferungen ins Ausland erfolgen unverzollt, bei Zahlung „gegen Dokumente“ oder gegen
Zahlungsnachweis, in der Währung EURO, sowie ohne Skontoabzüge, sofern nicht
ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde. § 3 Lieferzeit (1) Lieferzeiten sind nur bei
ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich, wobei sich NÜGA
jederzeit die Liefermöglichkeit ab Lager, sowie den Zwischenverkauf
vorbehält. (2) Lieferverzögerungen aufgrund von
Ereignissen, welche NÜGA die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung,
behördlicher Anordnung, Maschinenbruch, Rohmaterialmangel u. ä. Ereignisse,
die außerhalb des Einflussbereichs der NÜGA liegen –auch wenn sie bei
Lieferanten der NÜGA oder deren Unterlieferanten eintreten– hat NÜGA auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. NÜGA ist in diesen
Fällen berechtigt, die Lieferung über die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (3) Der geltend gemachte Verzugsschaden ist
auf höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf
zumindest grober Fahrlässigkeit der NÜGA beruht. (4) Die Einhaltung der
Lieferverpflichtungen der NÜGA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. (5) NÜGA weist darauf hin, dass die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
verkauften Ware mit der Übergabe der Ware an diese selbst oder eine
empfangsberechtigte Person, beim Versendungskauf hingegen mit der Auslieferung
der Ware an eine geeignete Transportperson übergeht. Die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware
geht auch dann auf den Käufer über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät. § 4 Zahlungsbedingungen (1) Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von zehn Tagen
nach erbrachter Leistung und Rechnungstellung fällig abzüglich 2 % Skonto vom
Nettowarenwert. (2) Von Lohn-, Verpackungs- und Frachtkosten kann kein
Skonto abgezogen werden. (3) Soweit NÜGA Zahlung durch Wechsel oder andere nicht bare
Zahlungsmitteln akzeptiert, erfolgt dies zahlungshalber und gehen anfallende
Spesen zu Lasten des Käufers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, so ist der
Gesamtbetrag der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Im übrigen werden die Zahlungsmodalitäten individuell
einzeln vereinbart. (4) Bei Verzug des Käufers ist der jeweils offene Restbetrag
mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab
Verzugszeitpunkt zu verzinsen. (5) Werden der NÜGA Umstände bekannt, die berechtigte
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers aufkommen lassen, so kann NÜGA
sofortige Zahlung in bar verlangen oder nach Maßgabe des § 7 Abs.5 dieser
Bedingungen vom Vertrag zurücktreten. Der Nachweis derartiger Umstände gilt
insbesondere bei entsprechender Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder
Bank als erbracht. (6) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, so ist NÜGA
berechtigt, die Ausführung weiterer Lieferungen zu verweigern, auch sofern
diese auf neuen Aufträgen beruhen. (7) Eine etwaige Beanstandung der Rechnungsstellung kann der
Käufer nur binnen sechs Wochen nach Rechnungszugang vorbringen. § 5 Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrecht (1) Der Käufer ist zur Zurückbehaltung nicht berechtigt. In
allen übrigen Fällen kann sich der Käufer auf ein Zurückbehaltungsrecht nur
berufen, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. (2) Die Aufrechnung mit Forderungen der NÜGA ist nur
zulässig, soweit Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder entscheidungsreif sind. § 6 Gewährleistung (1) Bei Waren, die im Internet abgebildet werden, sind
geringfügige Abweichungen im Farbton und Oberflächenqualität nicht völlig
vermeidbar. Die Internetseite der NÜGA zeigt möglichst originalgetreue
Abbildungen der Waren. Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. (2) Die Verjährungsfrist bei Mängeln an Neuwaren beträgt ein
Jahr ab Ablieferung der Ware. (3) NÜGA leistet keine Gewähr für einen Fehler, der durch
eine unsachgemäße Reparatur durch den Käufer oder einen nicht durch die NÜGA
autorisierten Dritten entstanden ist. (4) Auch entfallen Gewährleistungsansprüche bei Schäden die
auf Diffundierung, gewöhnliche Abnutzung, fehlerhafte Montage, nicht
bestimmungsgemäße Anwendung wie übermäßiger Beanspruchung, eine untaugliche
Auswahl der Flüssigkeiten, oder nicht geeigneter Oberflächenbelastung (W/cm³)
für die zu beheizende Flüssigkeit zurückzuführen ist, sowie dann, wenn der
Käufer die laufende Wartung nicht entsprechend den Betriebsanleitungen der
NÜGA vorgenommen, oder Ersatzteile verwendet hat, die nicht von der NÜGA
geliefert oder empfohlen wurden. Eine entsprechende substantiierte Behauptung
der NÜGA, wonach der Mangel auf einen dieser Umstände zurückzuführen ist, hat
der Käufer zu widerlegen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet den
Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ware unter Anwendung der durch DIN EN
60519 Teil 1 und 2 vorgeschriebenen Geräte genutzt wird und dass diese
funktionsfähig sind, sowie dafür, dass die Schutzmaßnahmen nach VDE 0100, 0720
und 0721 beachtet wurden. Von der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht umfasst sind
Montagearbeiten an Anlagen im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware, wie
Aus- und Einbau etc. (5) Der Käufer muss offensichtliche Mängel innerhalb einer
Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich unter den aufgeführten
Kontaktdaten anzeigen. Ansonsten ist die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Es
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genügt dabei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der
Mängelanzeige. (6) NÜGA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist der gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von NÜGA beruhen. Darüber hinaus haftet NÜGA
uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen
Vorschriften mit dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie im Fall der
Übernahme von Garantien. (7) NÜGA haftet für solche Schäden, die nicht von § 6 (6)
erfasst werden und die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit der
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von NÜGA verursacht werden,
soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sogenannte
Kardinalpflichten). Die Haftung von NÜGA beschränkt sich dabei jedoch auf die
vertragstypischen vorhersehbaren Schäden. (8) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. § 7 Eigentumsvorbehalt, Rücktritt (1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der NÜGA aus
jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die
Ware Eigentum der NÜGA. (2) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware sind
unzulässig. Der Käufer ist berechtigt, die Ware alleine oder in Verbindung mit
anderen Einrichtungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs,
insbesondere eines Weiterverkaufs, zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf
oder aus sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Ware entstehenden Forderung
tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an die
NÜGA ab. Gleichzeitig verpflichtet sich der Käufer, der NÜGA das
Eigentumsrecht vorzubehalten. (3) Erlischt das Eigentum der NÜGA durch Verarbeitung der
Ware wird bereits jetzt vereinbart, dass an dessen Stelle das Eigentum an der
neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung treten soll, bzw. im Falle
eines Erlöschens des Eigentums durch Verbindung das Eigentum des Käufers an
der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf die NÜGA übergeht. Der Käufer ist
dann insoweit Verwahrer der NÜGA. (4) Bei Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere
Pfändungen, ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum der NÜGA
hinzuweisen und diese unverzüglich zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, der NÜGA die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Käufer. (5) Folgende Umstände berechtigen NÜGA vom Vertrag
zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen: - Vertragswidriges Verhalten des Käufers, insbesondere
Zahlungsverzug, einer unzutreffenden Selbstauskunft hinsichtlich nicht nur
unbedeutender Gesichtspunkte, falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit,
sowie Fälle höherer Gewalt, wie Streik, Naturkatastrophen, etc.; - nicht vorhersehbare und durch zumutbaren Aufwand zu
überwindende Leistungshindernisse, sofern diese nicht durch die NÜGA zu
vertreten sind und die Leistungsstörung nicht nur von vorübergehender Natur
ist; besteht das Hindernis in der Nichtverfügbarkeit der Leistung
verpflichtet sich NÜGA den Käufer hierüber unverzüglich zu informieren und
Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten; - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Käufers und sonstige Fälle objektiv fehlender Kreditwürdigkeit
wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern hierdurch der
Leistungsanspruch der NÜGA gefährdet wird, sowie bei erheblicher Gefährdung
ein gegen den Käufer vollzogener Vollstreckungsversuch. Bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ist NÜGA darüber hinaus berechtigt, insoweit von
sonstigen geschlossenen Kaufverträgen zurückzutreten, als diese bei Eintritt
der Insolvenz noch nicht erfüllt worden sind. Die gesetzlichen Obliegenheiten aufgrund von Bestimmungen
betreffend Mahnung und Fristsetzung bleiben hiervon unberührt, ebenso die
durch Gesetz gewährten Rücktrittsrechte. § 8 Rücksendung, Dokumente (1)
Die Rücksendung der Waren kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Bei
Warenrücksendung zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug von 20 %
Bearbeitungsgebühr, es sei denn, der Käufer weist geringere Kosten nach.
Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. (2)
Soweit der Käufer im Rahmen der Auftragsabwicklung in Besitz von Unterlagen
der NÜGA wie Zeichnungen, Muster, Entwürfe, Kataloge etc. gelangt ist, findet
auf diese das Urheberrecht Anwendung und dürfen ohne ausdrückliche
Genehmigung der NÜGA weder anderweitig benutzt, noch der Konkurrenz
zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass es die ordungsgemäße
Abwicklung des Geschäfts zwingend erfordert. § 9 Gerichtsstand, Schriftform,
Teilnichtigkeit, anwendbares Recht (1) Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus
dem Vertragsverhältnis ist Erfüllungsort der Sitz der NÜGA, für sich hieraus
mittelbar oder unmittelbar ergebende Streitigkeiten ausschließlicher
Gerichtsstand Nürnberg. Gleiches gilt, sofern der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das
Abbedingen des Schriftformerfordernisses. (3) Sollten einzelne
Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Klausel
durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für eine Lücke. (4) Soweit sich aus vorstehenden Bestimmungen nichts
Abweichendes ergibt, gelten zusätzlich die allgemeinen Lieferbedingungen für
Erzeugnisse der Elektroindustrie, einschließlich der jeweiligen Anordnungen
und Erzeugungsbestimmungen für die Galvanotechnische Industrie. (5) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen. |